- Drittaufwand
- bei der ⇡ Einkommensteuer die Bezeichnung für Aufwendungen, die zwar mit der Erzielung von ⇡ Einkünften in Verbindung stehen, die aber nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern ein Dritter getragen hat. Während ⇡ Wirtschaftsgüter, die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich übereignet wurden, steuerlich bei diesem mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Schenkung angesetzt werden können und daher die darauf entfallenden Abschreibungen als eigener Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können, kann echter D. einkommensteuerlich nicht geltend gemacht werden. D. spielt in der Praxis oft eine Rolle, wenn Ehegatten ein Wirtschaftsgut gemeinsam besitzen und einer von ihnen ohne Vergütung das gesamte Wirtschaftsgut für seine betrieblichen oder beruflichen Zwecke nutzen darf; dann sind die auf die dem anderen Ehegatten entfallenden Aufwendungen echter D.
Lexikon der Economics. 2013.